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Ferienjob und Kinderarbeitsschutzverordnung

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ferienjob
Viele Schüler und Studierende jobben insbesondere während der Sommerferien, um sich etwas zu ihrem Taschengeld hinzuzuverdienen. Werden Schüler aushilfsweise beschäftigt, sind nicht nur die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen insbesondere auch die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung beachtet werden.
Bei Ferienjobs gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten
Ob und wie lange Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, ist altersabhängig. Für Kinder bis zu 13 Jahren ist eine Beschäftigung nicht zulässig. Kinder über 13 Jahre dürfen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören Botengänge, das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, die Betreuung von Haustieren und Einkaufstätigkeiten. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Die Nebenjobs dürfen weder die Gesundheit und die Sicherheit noch den regelmäßigen Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflussen.
Schüler und Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien ausnahmsweise pro Tag bis zu 8 Stunden bzw. 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Diese Ausnahmeregelung ist auf höchstens vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Während der Erntezeit in der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich beschäftigt werden, jedoch nicht mehr als 85 Stunden innerhalb von 14 Tagen.
Bei Beschäftigungen im elterlichen Betrieb prüft das Finanzamt besonders genau Bei Arbeitsverträgen zwischen Eltern und Kindern wird von den Finanzämtern und ggf. den Gerichten sehr genau geprüft, ob der Vertrag wirksam zu Stande gekommen, ob er ernstlich gemeint und ob er tatsächlich durchgeführt worden ist. Gelegentliche Hilfeleistungen von Kindern im elterlichen Betrieb – wie z. B. Telefondienst – werden steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn sie nur geringfügig sind und üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.
Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen regelmäßig auch an, wenn Jugendliche beschäftigt werden. Ferienjobs werden jedoch meist als Minijob mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 400 EUR oder als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. In diesem Fall übernimmt die Firma die pauschalen Abgaben und der Lohn wird in der Regel ungekürzt ausgezahlt.
Ferienjobs können in Einzelfällen den Kindergeldanspruch gefährden Eltern haben in der Regel für volljährige Kinder unter 25 Jahren auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, wenn sich das Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums etwas hinzuverdient. Auch nach Abschluss einer Berufsausbildung und eines Erststudiums kann für Kinder unter 25 Jahren noch Kindergeld beansprucht werden, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn das Kind wöchentlich weniger als 20 Stunden beschäftigt ist.
Das bedeutet: Wird die erlaubte Stundenanzahl überschritten, fallen für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg. Unschädlich sind aber auch die Tätigkeit in einem Ausbildungsverhältnis oder Minijobs, d.h. kurzfristige Beschäftigungen oder Beschäftigungen vón bis zu 400 EUR monatlich.
Auszubildende und Studenten, die während einer zweiten Berufsausbildung oder eines Zweitstudiums jobben, können daher mit einer Beschäftigung von weniger als 20 Wochenstunden oder einem Minijob hinzuverdienen und ihre Eltern erhalten weiterhin Kindergeld.
Tipp: Mit einer guten Dokumentation kann Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden.
Firmen, die Schüler beschäftigen, sollten für spätere Betriebsprüfungen u.a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte, Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung aufbewahren.
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Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!
Viele Grüße von Ihrem Steuerbüro
Bernd Lang (Steuerberater)
Annette Schoßland (Steuerberaterin)
Christian Schindler (Steuerberater)
Bernert & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

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