Steuertipps für Vermieter
Antragsfrist auf Erlass der Grundsteuer endet am 31. März
Der Wohnungsmarkt ist geteilt: Keine bezahlbaren Wohnungen und Gewerberäume in vielen Großstädten, dagegen lang anhaltender und zunehmender Leerstand in anderen Regionen. Viele Vermieter klagen über die fehlenden Einnahmen, denn Grundgebühren für Heizung und Wasser, Haftpflichtversicherung und Grundsteuer müssen auch bei Leerstand gezahlt werden. Vermieter haben jedoch die Chance, zumindest bei der Grundsteuer Kosten zu sparen.
Die Grundsteuer wird teilweise erlassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und der Erlass der Grundsteuer rechtzeitig beantragt wird.
Leerstand muss unverschuldet sein
Vermieter können einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen und einen Teil der bereits vorausgezahlten Grundsteuer zurück erhalten, wenn es sich um einen unverschuldeten, sogenannten strukturellen, Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 % gemindert sind. Die Grundsteuer wird pauschal in Höhe von
• 25 % erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist,
• 50 % erlassen bei einer 100 %igen Ertragsminderung.
Auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken kann die Grundsteuer erlassen werden, vorausgesetzt, es ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, die Grundsteuer zu erheben. Bei unbebauten Grundstücken kommt ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht.
31. März ist eine Ausschlussfrist
Für Erlassanträge für das Jahr 2012 läuft die Antragsfrist am 31. März 2013 ab.
Achtung: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Sollte es Probleme geben, die Ertragsminderung fristgemäß nachzuweisen, kann eine Begründung des Antrags nachgereicht werden. Der (gegebenenfalls noch unbegründete) Antrag muss aber auf jeden Fall bis zum 31. März gestellt werden.
Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.
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