Ehrenamtliches Engagement soll gestärkt werden
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen, um gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Organisationen zu entlasten und das ehrenamtliche Engagement zu stärken.
Die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen wird steuerlich durch den sogenannten Übungsleiterfreibetrag gefördert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Landkreis, Gemeindeverband, IHK) oder eines Vereins, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ausgeübt wird. Bisher können bis zu 2.100 EUR pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmt werden. Der Freibetrag soll um 300 EUR auf 2.400 EUR aufgestockt werden.
Ehrenamtliches Engagement wird zudem mit der sogenannten Ehrenamtspauschale gefördert.
Diese kann für jede Tätigkeit beansprucht werden, die für gemeinnützige Vereine oder kirchliche Einrichtungen ausgeübt wird, z. B. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder auch für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Die Ehrenamtspauschale soll von jährlich 500 EUR auf 720 EUR ansteigen. Ehrenamtlich tätige Betreuer, Vormünder und Pfleger werden besonders gefördert. Seit 2011 können sie die Aufwandspauschalen nicht nur bis zu 500 EUR, sondern bis zu 2.100 EUR steuerfrei vereinnahmen. Allerdings sind Einnahmen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter etc. und Aufwandspauschalen insgesamt maximal in Höhe von 2.100 EUR steuerfrei.
Vereinfachungen sind auch für die gemeinnützigen Vereine vorgesehen. So soll z. B. die Frist zur Mittelverwendung um ein Jahr verlängert werden. Bisher müssen steuerbegünstigte Vereine ihre Einnahmen im Folgejahr für ihre gemeinnützigen Zwecke ausgeben. Zukünftig sollen sie dafür ein Jahr mehr Zeit haben. Zudem werden die Vorschriften zur Rücklagenbildung erleichtert. Damit wird es möglich, für Ersatzinvestitionen Rücklagen zu bilden, z. B. für einen neuen Vereinsbus. Dies ermöglicht den Vereinen eine flexiblere Planung beim Einsatz ihrer Mittel und bei Investitionen.
Hinweis: Das Gesetz soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
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Bernd Lang | Annette Schoßland | Christian Schindler
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