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Die richtige Steuerklasse wählen in Halle und dem Saalekreis

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Das deutsche Steuersystem darf man sich in etwa wie eine Mietwohnung vorstellen: Monatlich fallen die Nebenkosten als eine Vorauszahlung an und die werden einmal jährlich mit den tatsächlichen Ausgaben verrechnet. Und entweder hat man zu viel oder zu wenig bezahlt und bekommt also Geld zurück oder muss welches nachzahlen.

Steuerklassen in der Übersicht

Die Steuerklassen ergeben sich daraus, dass dem Arbeitgeber nur der Bruttoarbeitslohn in diesem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das gesamte zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers bekannt ist – zur Berechnung der Einkommensteuer wäre dieses aber zu berücksichtigen. Dazu kommen natürlich noch Versicherungen, Sozialabgaben usw. Daher haben sich im Lauf der Jahrzehnte insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen ergeben.

Steuerklasse I

Da fallen erstmal alle Arbeitnehmer rein, aber vor allem Folgende

  • Unverheiratete, soweit nicht in eine andere Steuerklasse fallend
  • Verheiratete/Verpartnerte, deren Ehegatte/Lebenspartner beschränkt steuerpflichtig ist
  • Verheiratete/Verpartnerte, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners)

Steuerklasse II

  • Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
  • Verwitwete mit mindestens einem Kind, ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Witwensplitting. Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr, nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt

Steuerklasse III

  • Arbeitnehmer, die verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, vom Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben (ist der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls berufstätig, erhält dieser die Steuerklasse V)
  • Verwitwete in dem Jahr, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und im folgenden Jahr. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten/Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

In der Steuerklasse III wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die sich ergibt, wenn der andere Partner keine Einkünfte hat. Die Wahl der Steuerklasse III ist daher sinnvoll, wenn der andere Partner (nicht man selbst) geringe oder keine Einkünfte hat.

Steuerklasse IV

Hier gibt es zwei Geschmacksrichtungen. Die reguläre Steuerklasse IV:

  • verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, und sie nicht die Kombination III/V wählen. Vor allem partner, die etwa gleich viel verdienen profitieren von der Kombi IV/IV: Dadurch fällt keine Einkommensteuererstattung oder -nachzahlung an, wenn beide Partner gleich viel verdienen. Die Wahl der Steuerklasse IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollte daher von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen.

Daneben gibt es noch die Steuerklasse IV-Faktor: Seit 2010 können Zusammenveranlagte die Lohnsteuer für jeden Partner wie in Steuerklasse IV berechnen und dann durch Multiplikation mit einem Faktor (der immer kleiner eins ist) mindern lassen. Ein Beispiel:

  • Der Faktor wird beim Beantragen der Steuerklasse vom Finanzamt aufgrund des erwarteten Einkommens berechnet. Zur Berechnung des Faktors („F“) wird die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (Summe „Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner nach Steuerklasse IV (Summe X): F = Y / X.
  • Vorteile des Faktorverfahrens: Anders als bei der Kombination IV/IV wird der Splittingvorteil berücksichtigt. Gleichzeitig kommt (anders als bei den Kombinationen III/V oder IV/IV) die zu zahlende Lohnsteuer der endgültigen Einkommensteuer sehr nahe, so dass nur geringfügige Nachzahlungen oder Erstattungen zu erwarten sind, und die Einkommen beider Ehepartner werden (anders als bei III/V) gleichmäßig mit Lohnsteuer belastet.

Steuerklasse V

  • wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a), sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

Steuerklasse VI

  • wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis hat, also bspw. nebenher noch jobbt oder einen Nebenberuf hat. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.

Ausnahmen

Selbstständige haben keine Steuerklasse, weil sie keine Lohnsteuer sondern Einkommensteuer zahlen. Die Steuerklassen sind nämlich Lohnsteuerklassen. Alle Selbstständige zahlen also direkt aus ihrem Einkommen bzw. den Einnahmen die Steuern.

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Quellen:

  • https://www.lexfree.de/beitrag/steuern-fuer-selbststaendige
  • https://steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/steuerklasse-fuer-eheleute-welche-klasse-ist-fuer-wen-geeignet/

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